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ABL Aachener Bürger Liste

Satzung der Aachener - Bürger - Liste

Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen, die sich zusammengeschlossen haben, um eine aktive Mitwirkung der Bevölkerung an der Entwicklung und Gestaltung unserer Stadt Aachen zu erreichen.

ABl - bürgernah - sozial - liberal

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Satzung der
Aachener - Bürger - Liste

§ 1 Name, Sitz und Zweckbestimmung
(1) Die Wählergemeinschaft trägt den Namen "Aachener Bürgerliste". Die Kurzbezeichnung lautet "ABL". Der Sitz der Wählergemeinschaft ist Aachen.
(2) Der Zweck der ABL ist die Vertretung der Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Aachen in der Öffentlichkeit und die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen an der politischen Willensbildung in der Stadt Aachen.
(3) Die ABL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts. Die Einnahmen der ABL dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die ABL wird als parteiunabhängige Wählergruppe im Sinne des § 15 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalens (KWahlG) auftreten.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der ABL kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme ist beim Vorstand der ABL schriftlich zu beantragen. Dabei ist eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei sowie einer anderen Wählergemeinschaft anzuzeigen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bis zur Wahl eines Vorstandes entscheidet die Versammlung der Gründungsmitglieder über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlichen Austritt oder Ausschluss. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, das gegen die Satzung verstoßen hat oder einen schweren Verstoß gegen die Interessen der Wählergemeinschaft begangen hat, die bürgerlichen Ehrenrechte infolge Richterspruchs verloren hat oder trotz Mahnung mit mehr als einem Beitrag im Rückstand ist, mit Stimmenmehrheit aus der ABL auszuschließen. Bei Widerspruch gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 2 a Fördernde Mitgliedschaft
Als förderndes Mitglied der ABL kann jede natürliche Person, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. a) erfüllt und jede juristische Person, welche die Ziele der ABL anerkennt, aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können keine Ämter innerhalb der ABL wahrnehmen. Über die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen des Vorstands entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 3 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 4 Organe
Organe der ABL sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Jahres durchgeführt werden.
(2) Die Frist zur Einberufung beträgt 10 Tage.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann eine weitere Mitgliederversammlung für einen Termin nach einer Woche einberufen werden, die dann ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(5) Ihre Aufgaben sind:

a) Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
d) die Festsetzung des Beitrages
e) Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Wählergemeinschafen oder Parteien
f) die Aufstellung von Kandidaten/innen für die Kommunalwahl
g) Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten
(6) Mit Ausnahme der nachfolgenden Fälle werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
a) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und auf Antrag geheim. Es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
c) Beschlüsse zu Absatz d Punkt 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
d) Für die Wahl von Bewerbern zu Volksvertretungen bzw. Kommunalvertretungen gilt neben den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes § 7 dieser Satzung.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(8) Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister/in
- der/dem Schriftführer/in
- bis zu 5 Beisitzer
(2) Ist die ABL in einer Kommunalvertretung vertreten, so nimmt die/der Fraktionsvorsitzende an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil. Wenn ein Fraktionsstatus nicht gegeben ist, nehmen alle Mandatsträger teil.
(3) Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitglieder ohne Stimmrecht für besondere Aufgaben hinzuziehen, bzw. Beisitzer (ohne Stimmrecht) bis zur nächsten Vorstandswahl kooptieren.
(4) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erstmalig ist die Dauer für ein Jahr. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beurkundung der Beschlüsse nach § 58 Ziff. 4 BGB (Unterzeichnung der Protokolle). Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(6) Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann auf Antrag vorzeitig durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder abberufen werden. Diesbezügliche Anträge sind mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist ein anderes Mitglied in der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der geschäftsführende Vorstand das Amt kommissarisch besetzen. Die Amtsdauer des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtsdauer des Vorstandes.

§ 7 Kandidatur
(1) Die Kandidaten der ABL bei Wahlen zu Volksvertretungen werden auf einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder ABL, die der Stadt Aachen wahlberechtigt sind. Die Wahl erfolgt für jeden Bewerber einzeln und geheim mit verdeckten Stimmzetteln.
(2) Mehrere Bewerber können auf einem vorbereiteten Stimmzettel zusammengefasst und in einem Wahlgang gewählt werden, wenn dabei die Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen für jeden einzeln zu ermitteln sind. Bewerben sich für einzelne Wahlkreise oder Listenplätze mehrere Kandidaten, so hat die Abstimmung zu diesem Wahlkreis oder diesem Listenplatz gesondert stattzufinden.
(3) Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) erhält. Wird eine diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erreicht haben.
(4) Bei der Aufstellung von Reservelisten zum Stadtrat/Gemeinderat/ Kreisversammlung oder Listen zu den Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten haben sich die Kandidaten um bestimmte Listenplätze zu bewerben. Eine Vergabe der Listenplätze nach relativer Mehrheit in der Reihenfolge der erreichten Stimmen ist nicht zulässig.

§ 8 Prinzip des freien Mandats
Bei Kommunalwahlen gewählte Mandatsträger der ABL haben bei allen Abstimmungen nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. An Aufträge, durch die diese Freiheit eingeschränkt oder aufgehoben wird, sind sie nicht gebunden.


§ 9 Auflösung und Vermögen; Änderung des Vereinszwecks
(1) Über die Auflösung der ABL kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden. Zu einer solchen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen einzuladen, wobei der Auflösungsantrag in der Tagesordnung angekündigt sein muss.
(2) Der Beschluss über die Auflösung oder Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Auflösungsversammlung entscheidet zugleich über den Verbleib eines möglichen Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung in der Stadt Aachen.

§ 10 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung der ABL am 06. April 2004 beschlossen worden und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Aachen, den 06. April 2004
gez. Josef Gosten
Vorsitzender

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Deshalb engagieren wir uns und setzen die Interessen und Bedürfnisse der Aachener Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt unseres politischen Denken und Handelns.

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