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Satzung der Aachener - Bürger
- Liste § 1 Name, Sitz und Zweckbestimmung (1)
Die Wählergemeinschaft trägt den Namen "Aachener Bürgerliste".
Die Kurzbezeichnung lautet "ABL". Der Sitz der Wählergemeinschaft
ist Aachen. (2) Der Zweck der ABL ist die Vertretung der Interessen der Einwohnerinnen
und Einwohner der Stadt Aachen in der Öffentlichkeit und die Teilnahme mit
eigenen Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen an der politischen Willensbildung
in der Stadt Aachen. (3) Die ABL verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts. Die Einnahmen der ABL dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Die
ABL wird als parteiunabhängige Wählergruppe im Sinne des § 15 des
Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalens (KWahlG) auftreten. § 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der ABL kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2)
Die Aufnahme ist beim Vorstand der ABL schriftlich zu beantragen. Dabei ist eine
Mitgliedschaft in einer politischen Partei sowie einer anderen Wählergemeinschaft
anzuzeigen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bis zur Wahl eines
Vorstandes entscheidet die Versammlung der Gründungsmitglieder über
die Aufnahme. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlichen Austritt
oder Ausschluss. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, das gegen die Satzung
verstoßen hat oder einen schweren Verstoß gegen die Interessen der
Wählergemeinschaft begangen hat, die bürgerlichen Ehrenrechte infolge
Richterspruchs verloren hat oder trotz Mahnung mit mehr als einem Beitrag im Rückstand
ist, mit Stimmenmehrheit aus der ABL auszuschließen. Bei Widerspruch gegen
den Ausschluss innerhalb von vier Wochen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 2 a Fördernde
Mitgliedschaft Als förderndes Mitglied der ABL kann jede natürliche
Person, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. a) erfüllt und jede juristische
Person, welche die Ziele der ABL anerkennt, aufgenommen werden. Fördernde
Mitglieder haben kein Stimmrecht und können keine Ämter innerhalb der
ABL wahrnehmen. Über die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen des
Vorstands entscheidet der Vorstand im Einzelfall. § 3 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Höhe
des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag
den Beitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen. § 4 Organe
Organe der ABL sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand §
5 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal
jährlich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuberufen.
Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Jahres durchgeführt
werden. (2) Die Frist zur Einberufung beträgt 10 Tage. (3) Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder anwesend ist. (4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit
kann eine weitere Mitgliederversammlung für einen Termin nach einer Woche
einberufen werden, die dann ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist. (5) Ihre Aufgaben sind: a) Wahl des Vorstandes b) die Entlastung
des Vorstandes c) die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen d) die Festsetzung
des Beitrages e) Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen
Wählergemeinschafen oder Parteien f) die Aufstellung von Kandidaten/innen
für die Kommunalwahl g) Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten
(6) Mit Ausnahme der nachfolgenden Fälle werden Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. a) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. b) Die Wahl
der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und auf Antrag geheim. Es können
nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. c) Beschlüsse
zu Absatz d Punkt 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. d) Für die Wahl von Bewerbern zu Volksvertretungen bzw. Kommunalvertretungen
gilt neben den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes § 7 dieser Satzung.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt. (8) Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung
der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem
Vorstand einzureichen. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: -
der/dem Vorsitzenden - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden - der/dem
Schatzmeister/in - der/dem Schriftführer/in - bis zu 5 Beisitzer
(2) Ist die ABL in einer Kommunalvertretung vertreten, so nimmt die/der Fraktionsvorsitzende
an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil. Wenn ein Fraktionsstatus nicht
gegeben ist, nehmen alle Mandatsträger teil. (3) Bei Bedarf kann der
Vorstand weitere Mitglieder ohne Stimmrecht für besondere Aufgaben hinzuziehen,
bzw. Beisitzer (ohne Stimmrecht) bis zur nächsten Vorstandswahl kooptieren.
(4) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Erstmalig ist die Dauer für ein Jahr. Nach Ablauf der
Wahlperiode bleiben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (5) Dem Vorstand
obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und der Beurkundung der Beschlüsse nach §
58 Ziff. 4 BGB (Unterzeichnung der Protokolle). Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt. (6) Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes
Vorstandsmitglied kann auf Antrag vorzeitig durch die Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit aller Mitglieder abberufen werden. Diesbezügliche Anträge
sind mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden. Für ein
vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist ein anderes Mitglied in der auf
das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann der geschäftsführende Vorstand das Amt
kommissarisch besetzen. Die Amtsdauer des nachgewählten Vorstandsmitgliedes
endet mit der Amtsdauer des Vorstandes. § 7 Kandidatur (1) Die
Kandidaten der ABL bei Wahlen zu Volksvertretungen werden auf einer Mitgliederversammlung
in geheimer Wahl bestimmt. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder ABL,
die der Stadt Aachen wahlberechtigt sind. Die Wahl erfolgt für jeden Bewerber
einzeln und geheim mit verdeckten Stimmzetteln. (2) Mehrere Bewerber können
auf einem vorbereiteten Stimmzettel zusammengefasst und in einem Wahlgang gewählt
werden, wenn dabei die Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen für jeden
einzeln zu ermitteln sind. Bewerben sich für einzelne Wahlkreise oder Listenplätze
mehrere Kandidaten, so hat die Abstimmung zu diesem Wahlkreis oder diesem Listenplatz
gesondert stattzufinden. (3) Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen
gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) erhält. Wird eine diese Mehrheit
nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt,
die die meisten Stimmen erreicht haben. (4) Bei der Aufstellung von Reservelisten
zum Stadtrat/Gemeinderat/ Kreisversammlung oder Listen zu den Bezirksvertretungen
in kreisfreien Städten haben sich die Kandidaten um bestimmte Listenplätze
zu bewerben. Eine Vergabe der Listenplätze nach relativer Mehrheit in der
Reihenfolge der erreichten Stimmen ist nicht zulässig. § 8 Prinzip
des freien Mandats Bei Kommunalwahlen gewählte Mandatsträger der
ABL haben bei allen Abstimmungen nach ihrer freien, nur durch das öffentliche
Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. An Aufträge, durch die diese
Freiheit eingeschränkt oder aufgehoben wird, sind sie nicht gebunden.
§ 9 Auflösung und Vermögen; Änderung des Vereinszwecks
(1) Über die Auflösung der ABL kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden.
Zu einer solchen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen einzuladen,
wobei der Auflösungsantrag in der Tagesordnung angekündigt sein muss.
(2) Der Beschluss über die Auflösung oder Änderung des Vereinszwecks
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Die Auflösungsversammlung
entscheidet zugleich über den Verbleib eines möglichen Vermögens
zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung in der Stadt Aachen.
§ 10 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung
der ABL am 06. April 2004 beschlossen worden und tritt mit dem heutigen Tage in
Kraft. Aachen, den 06. April 2004 gez. Josef Gosten Vorsitzender
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der Bürger-innen und Bürger orientierte Politik verdient. Deshalb
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