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| Satzung
der
Aachener - Bürger - Liste Aachener
Bürgerliste (ABL) bürgernah - sozial - liberal Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweckbestimmung (1) Die Wählergemeinschaft
trägt den Namen "Aachener Bürgerliste". Die Kurzbezeichnung
lautet "ABL". Der Sitz der Wählergemeinschaft ist Aachen.
(2) Der Zweck der ABL ist die Vertretung der Interessen der Einwohnerinnen und
Einwohner der Stadt Aachen in der Öffentlichkeit und die Teilnahme mit eigenen
Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen an der politischen Willensbildung
in der Stadt Aachen. (3) Die ABL verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts. Die Einnahmen der ABL dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die ABL wird als partei-unabhängige Wählergruppe im Sinne des §
15 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalens (KWahlG) auftreten.
§ 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied der ABL kann werden, wer das
16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Aufnahme ist beim Vorstand der
ABL schriftlich zu beantragen. Dabei ist eine Mitgliedschaft in einer politischen
Partei sowie einer anderen Wählergemeinschaft anzuzeigen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Bis zur Wahl eines Vorstandes entscheidet die Versammlung
der Gründungsmitglieder über die Aufnahme. (3) Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, schriftlichen Austritt oder Ausschluss. Der Vorstand ist berechtigt,
ein Mitglied, das gegen die Satzung verstoßen hat oder einen schweren Verstoß
gegen die Interessen der Wählergemeinschaft begangen hat, die bürgerlichen
Ehrenrechte infolge Richterspruchs verloren hat oder trotz Mahnung mit mehr als
einem Beitrag im Rückstand ist, mit Stimmenmehrheit aus der ABL auszuschließen.
Bei Widerspruch gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 2 a Fördernde Mitgliedschaft Als förderndes Mitglied
der ABL kann jede natürliche Person, die die Voraussetzungen nach §
2 Abs. a) erfüllt und jede juristische Person, welche die Ziele der ABL anerkennt,
aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können
keine Ämter innerhalb der ABL wahrnehmen. Über die Teilnahme an nichtöffentlichen
Sitzungen des Vorstands entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
§ 3 Beitrag Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand kann auf Antrag den Beitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
§ 4 Organe Organe der ABL sind: 1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand § 5 Mitgliederversammlung (1) Die
Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb
der ersten drei Monate des Jahres durchgeführt werden. (2) Die Frist
zur Einberufung beträgt 10 Tage. (3) Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder anwesend ist. (4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit
kann eine weitere Mitgliederversammlung für einen Termin nach einer Woche
einberufen werden, die dann ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist. (5) Ihre Aufgaben sind: a) Wahl des Vorstandes b) die Entlastung
des Vorstandes c) die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen d) die Festsetzung
des Beitrages e) Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen
Wählergemeinschafen oder Parteien f) die Aufstellung von Kandidaten/innen
für die Kommunalwahl g) Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten
(6) Mit Ausnahme der nachfolgenden Fälle werden Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. a) Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. b)
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und auf Antrag geheim. Es können
nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. c) Beschlüsse
zu Absatz d Punkt 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. d) Für die Wahl von Bewerbern zu Volksvertretungen bzw. Kommunalvertretungen
gilt neben den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes § 7 dieser Satzung.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt. (8) Anträge von Mitgliedern zur
Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung
schriftlich dem Vorstand einzureichen. § 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: - der/dem Vorsitzenden - der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden - der/dem Schatzmeister/in - der/dem Schriftführer/in
- bis zu 5 Beisitzer (2) Ist die ABL in einer Kommunalvertretung vertreten,
so nimmt die/der Fraktionsvorsitzende an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht
teil. Wenn ein Fraktionsstatus nicht gegeben ist, nehmen alle Mandatsträger
teil. (3) Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitglieder ohne Stimmrecht
für besondere Aufgaben hinzuziehen, bzw. Beisitzer (ohne Stimmrecht) bis
zur nächsten Vorstandswahl kooptieren. (4) Der Vorstand und die
Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erstmalig
ist die Dauer für ein Jahr. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. (5) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beurkundung
der Beschlüsse nach § 58 Ziff. 4 BGB (Unterzeichnung der Protokolle).
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (6)
Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann auf Antrag vorzeitig
durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder abberufen werden.
Diesbezügliche Anträge sind mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung
zu versenden. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist ein
anderes Mitglied in der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung in
den Vorstand zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der geschäftsführende
Vorstand das Amt kommissarisch besetzen. Die Amts-dauer des nachgewählten
Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtsdauer des Vorstandes. § 7
Kandidatur (1) Die Kandidaten der ABL bei Wahlen zu Volksvertretungen
werden auf einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Wahlberechtigt
sind die ordentlichen Mitglieder ABL, die der Stadt Aachen wahlberechtigt sind.
Die Wahl erfolgt für jeden Bewerber einzeln und geheim mit verdeckten Stimmzetteln.
(2) Mehrere Bewerber können auf einem vorbereiteten Stimmzettel
zusammengefasst und in einem Wahlgang gewählt werden, wenn dabei die Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen und Enthaltungen für jeden einzeln zu ermitteln sind. Bewerben
sich für einzelne Wahlkreise oder Listenplätze mehrere Kandidaten, so
hat die Abstimmung zu diesem Wahlkreis oder diesem Listenplatz gesondert stattzufinden.
(3) Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen
Stimmen (absolute Mehrheit) erhält. Wird eine diese Mehrheit nicht erreicht,
so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten
Stimmen erreicht haben. (4) Bei der Aufstellung von Reservelisten zum
Stadtrat/Gemeinderat/ Kreisversammlung oder Listen zu den Bezirksvertretungen
in kreisfreien Städten haben sich die Kandidaten um bestimmte Listenplätze
zu bewerben. Eine Vergabe der Listenplätze nach relativer Mehrheit in der
Reihenfolge der erreichten Stimmen ist nicht zulässig. § 8
Prinzip des freien Mandats Bei Kommunalwahlen gewählte Mandatsträger
der ABL haben bei allen Abstimmungen nach ihrer freien, nur durch das öffentliche
Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. An Aufträge, durch die diese
Freiheit eingeschränkt oder aufgehoben wird, sind sie nicht gebunden.
§ 9 Auflösung und Vermögen; Änderung des Vereinszwecks
(1) Über die Auflösung der ABL kann nur eine Mitgliederversammlung
entscheiden. Zu einer solchen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier
Wochen einzuladen, wobei der Auflösungsantrag in der Tagesordnung angekündigt
sein muss. (2) Der Beschluss über die Auflösung oder Änderung
des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Auflösungsversammlung entscheidet zugleich über den Verbleib
eines möglichen Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
in der Stadt Aachen. § 10 Inkrafttreten Die vorstehende
Satzung ist von der Mitgliederversammlung der ABL am 06. April 2004 beschlossen
worden und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Aachen, den 06.
April 2004 gez. Josef Gosten Vorsitzender zurück
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